Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Aufträge werden von uns zu den nachfolgenden Bedingungen angenommen. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht nochmals bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge an uns sowie deren Änderungen und Ergänzungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2.2 Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.3 Zur Bestimmung unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen werden von uns bestmöglich umgesetzt; deren Ausführung kann unter dieser Voraussetzung von den Vorgaben abweichen.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ausschließlich Transport und Verpackung zuzüglich der gegebenenfalls am Liefertag anzuwendenden und geltenden Mehrwertsteuer.

3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Berechnung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber vorbehalten ihrer Diskontierungsmöglichkeit angenommen; dadurch entstehende Kosten und Spesen trägt der Käufer.

3.3 Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von uns zu, es sei denn, (1) er hat bei Erhalt einer mangelhaften Lieferung bereits den Teil des Entgelts bezahlt, der dem Wert der Leistung entspricht oder (2) der Gegenanspruch des Käufers, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Dasselbe gilt im Falle der Aufrechnung durch den Käufer.

3.4 Werden wir mit Kosten als Folge von Krediten zugunsten des Käufers belastet, trägt diese Kosten der Käufer. Dasselbe gilt bei Belastung von uns mit Bankgebühren als Folge von Geschäften mit dem Käufer.

3.5 Wird von uns die Zahlung zusätzlicher Steuern verlangt, weil der Käufer eine unrichtige Umsatzsteuernummer angegeben hat (dies gilt nur innerhalb der EU), sind wir berechtigt, die Nachforderung zusätzlich dem Käufer in Rechnung zu stellen.

4. Lieferzeit

4.1 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist abgesendet und dies dem Käufer mitgeteilt ist.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer mitteilen, sofern diese Auswirkungen auf die Einhaltung der Lieferfrist oder die Verlängerung des Verzugs haben.

4.3 Im Fall eines Verzugs von uns beträgt der Verzugsschaden für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% jeweils vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.4 Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstanden Kosten, mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Frist zu beliefern.

4.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

6.2 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. Abs. 6.1. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Verzug, bei Wechsel- oder Scheckprotest und Zahlungseinstellung sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In all diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, vor Weiterveräußerung eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns einzuholen. Diese kann davon abhängig gemacht werden, dass der Zahlungsanspruch anderweitig abgesichert wird.

6.3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Kommt der Käufer seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere gemäß Ziffer 6.2 oder kommt der Abnehmer seinen Pflichten gegenüber dem Käufer nicht nach oder begeht dieser Vertragsverstöße mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung, macht der Käufer unverzüglich uns gegenüber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, insbesondere über Namen und Anschrift des Abnehmers (Drittschuldner). Der Käufer hat darüber hinaus den Abnehmern die Abtretung mitzuteilen, falls dies noch nicht geschah. Wir sind dann berechtigt, den Abnehmern die Forderungsabtretung bekannt zu geben und die Forderung selbst einzuziehen oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

6.4 Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltswaren sind uns unverzüglich anzuzeigen, daraus entstehende Investitionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung

7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich zu untersuchen. Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar sind, verpflichten uns nur, wenn sie binnen drei Werktagen nach Empfang der Ware gerügt werden. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit der Entdeckung und endet spätestens mit dem Ablauf der gemäß Ziffer 7.2 vereinbarten Gewährleistungsfrist. Diese Regelungen gelten auch bei Beanstandungen von Stückzahlen. Mängelansprüche gelten nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Verwendet der Käufer bei der Nutzung der Produkte von uns (Hardware; Software) eigene Produkte oder Zubehör und sind jene in technisch nicht einwandfreiem Zustand bzw. nicht kompatibel, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7.2 Die Haftung für Mängel verjährt in zwölf Monaten. Dies gilt nicht im Hinblick auf den Rückgriffsanspruch gemäß § 479 Abs. 1 BGB sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.3 Mängel, für die wir Gewähr zu leisten haben, verpflichten uns nur, die mangelhaften Teile nachzubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern; die mangelhaften Teile sind uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (zwei Versuche pro Mangel, insgesamt höchstens sechs Versuche) binnen angemessener Frist kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7.4 Zusicherung von Eigenschaften erfolgen von uns nur ausdrücklich und schriftlich. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers, es sei denn, es liegt Arglist oder eine Garantiezusage vor.

7.5 Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung, es sei denn, Teilleistung und Restlieferung stehen in einem Funktionszusammenhang und die Mängelbeseitigung schlägt fehl bzw. ist fehlgeschlagen.

7.6 Weitere Einzelheiten betreffend die Gewährleistung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste oder den Produkthandbüchern.

8. Rücktritt und Haftung

8.1 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen und wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.

8.2 Trifft uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, so haften wir – sowohl vertraglich, als auch deliktisch – nur, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben. In diesem Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund Pflichtverletzung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bleibt bestehen.

8.3 Bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung ist die Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Wir sind ist nur dann zur Eigenhaftung verpflichtet, wenn der Versicherer den Ersatz ablehnt oder aber durch die Versicherungssumme eine adäquate Schadenskompensation nicht erreicht wird. Bei einer Verpflichtung zur Eigenhaftung übernehmen wir diejenigen Kosten, die dem Gläubiger aus der zusätzlichen Inanspruchnahme des Versicherers von uns entstanden sind. Die Haftung nach den §§ 1, 4 ProdukthaftG bleibt unberührt, im Fall der Unmöglichkeit gilt § 275 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.

8.4 Übermitteln wir im Rahmen von Newslettern zusätzlich eigene oder fremde Informationen über die eigenen Produkte, handelt es sich insoweit um einseitige, zusätzliche Leistungen, auf die der Vertragspartner keinen Anspruch hat. Der Inhalt und die Richtigkeit dieser Informationen sind sorgfältig auf ihre Richtigkeit hin geprüft. Im unwahrscheinlichen Fall der Unrichtigkeit einer solchen Information haften wir Products nicht einmal für leichte Fahrlässigkeit.

9. Verbleib der Immaterialgüterrechte bei Brain Products

Übergeben wir an den Käufer zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages körperliche Gegenstände oder Programme (Produkte) und bestehen oder entstehen an diesen Produkten zugunsten von uns Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte), bleiben diese Rechte uneingeschränkt Eigentum von uns. Dasselbe gilt dann, wenn Produkte von uns auf sonstige Weise für den Käufer verfügbar werden.

10. Ansprüche bei Schutzrechtsverletzungen

10.1 Stellt der Käufer zum Zweck der Fortentwicklung vorhandener oder der Herstellung neuer Produkte Unterlagen zur Verfügung, an denen eine dritte Person ein Immaterialgüterrecht besitzt oder führt die Fortentwicklung oder Herstellung neuer Produkte aufgrund der Mitwirkung des Käufers zur Verletzungen von Immaterialgüterrechten Dritter, stellt der Käufer uns von allen Ansprüchen Dritter (Schutzrechtsinhaber und/oder berechtigte Lizenznehmer) frei vorausgesetzt, den Käufer trifft ein Verschulden (auch: einfache Fahrlässigkeit). Die Freistellung hat auch zum Inhalt, uns im Fall der Verteidigung gegen berechtigte oder unberechtigte Vorwürfe einer Rechtsverletzung umfassend zu unterstützen. Ein Mitverschulden von uns ist zu berücksichtigen.

10.2 Wird der Käufer von einem Dritten im Hinblick auf Produkte von uns wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung von Immaterialgüterrechten in Anspruch genommen, kann der Käufer bei uns Rückgriff nehmen vorausgesetzt, uns trifft der Vorwurf des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der einfachen Fahrlässigkeit, im letzten Fall deshalb, weil durch die Schutzrechtsverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (gleichbedeutend: Kardinalpflicht) gegenüber dem Käufer verletzt wurde. Ein Mitverschulden des Käufers ist zu berücksichtigen.

11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Alle im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung wir ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse haben, unterliegen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis dem Schutz von § 17 UWG. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse liegt dann vor, wenn die Tatsache für unsere Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung ist.

12. Software

12.1 Ist Vertragsgegenstand die Überlassung eigener Software, räumen wir dem Käufer an dieser Software ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren ein; das Nutzungsrecht wird nicht exklusiv erteilt. Die Anzahl von installierten Softwarepaketen muss der Anzahl der erworbenen Lizenzen entsprechen.

12.2 Falls wir Programmfehler beseitigen – als Fehlerbehebung oder Update –, werden wir den relevanten Teil des Produkts oder das Update dem Nutzer kostenlos zur Verfügung stellen. Support (Hilfe) wird nur für die aktuelle Version der Software geboten, die mittels Fehlerbehebung und/oder Updates verbessert worden ist. Im Fall der Weiterentwicklung der Software mit der Möglichkeit des Erwerbs eines kostenpflichtigen Upgrades bieten wir für die vorherige Version Support für die Dauer eines Jahres nach der Veröffentlichung der neuen Version an.

13. Gerichtsstand

13.1 Zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte in München (bei Landgerichten: LG München I), wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Vertragspartner, einstweiligen Rechtsschutz bei den jeweils gesetzlich zuständigen Gerichten zu beantragen.

13.2 Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie die UN-Konvention über Verträge für den internationalen Kauf von Sachen.

13.3 Die privatrechtlichen Bestimmungen der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums der Bundesrepublik Deutschland und die privatrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung des Inhalts des Schutzes der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 17 UWG gelten auch dann, wenn die Verletzungshandlung im Ausland verwirklicht wird.

14. Schlussbestimmungen

Sollte der Vertrag Lücken aufweisen oder einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Vertragswirksamkeit nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt Gesetzesrecht. Im Fall von Lücken, die nicht über das Gesetz zu schließen sind, wird der Vertrag ergänzend danach ausgelegt, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten.